Stromkennzeichen
Nach § 42 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger, Erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nr. 1 genannten Gesamtträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
Dies ist eine Information für unsere Kunden gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005
| Energieträgermix | Gesamt-Stromlieferungen EnergieSüdwest AG in 2010 |
Zum Vergleich: Stommix Deutschland 1 |
| Kernkraft | 25 % | 24,5 % |
| Fossile und sonstige Energieträger 2 | 54 % | 57,5 % |
| Erneuerbare Energien 3 | 20 % | 17,9 % |
| Umweltauswirkungen | Gesamt-Stromlieferungen EnergieSüdwest AG in 2010 |
Zum Vergleich: UCTE-Mix Europa 1 |
| CO2-Emissionen 4 | 475 g/kWh | 494 g/kWh |
| Radioaktiver Abfall | 0,000729 g/kWh | 0,0007 g/kWh |
1 Quelle BDEW 2 z.B. Steinkohle, Braunkohle, Erdgas
3 z.B. Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie
4 Erläuterungsbeispiel: Bei einem Jahresverbrauch von 3.000 Kilowattstunden Strom entstehen 3.000 x 475 Gramm pro Kilowattstunde an Kohlendioxid. In diesem Falle 1.425 Kilogramm Kohlendioxid.

